Druck-Logo

Inhalt Alt+0 Kontakt Alt+1 Sitemap Alt+2 Konzernnavigation Alt+3 Navigation Alt+4 Startseite Alt+5

Schutzfristen


Schutzfristen schützen die Interessen der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen sowie des Archivträgers, des Kantons Luzern. Sie sind im Archivgesetz geregelt und beachten die kantonale Datenschutzgesetzgebung.


Staatliche Unterlagen


Für staatliche Unterlagen besteht eine generelle Schutzfrist von 30 Jahren für Dokumente, die nicht ohnehin publiziert sind wie das Kantonsblatt, die Protokolle des Kantonsrats etc.
Archivalien, welche die engere Persönlichkeitssphäre betreffen, unterliegen einer verlängerten Schutzfrist von 70 Jahren (z.B. religiöse oder politische Haltung, Gesundheit, ethnische Zugehörigkeit, administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen etc.). Für die Benutzung gesperrter Bestände zu wissenschaftlichen Zwecken kann ein Einsichtsgesuch gestellt werden:


Das ausgefüllte Formular senden Sie an das Staatsarchiv Luzern, Postfach 7853, Schützenstrasse 9, 6000 Luzern 7.


Privatarchive


Für bestimmte Privatarchive, die im Staatsarchiv Luzern deponiert sind, gelten besondere vertragliche Abmachungen mit den Eigentümern, die zum Teil auch ein Einsichtsgesuch notwendig machen:


Das ausgefüllte Formular senden Sie an den jeweiligen Deponenten/die jeweilige Deponentin (die Adresse erhalten Sie im Staatsarchiv).



Zivilstandsregister


Die Schutzfrist für die Zivilstands- und Familienregister ist auf Bundesebene geregelt . Für die Einsicht in die Register nach 1900 ist eine vom Amt für Gemeinden ausgestellte Bewilligung erforderlich:


Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder der ID an das Amt für Gemeinden , Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern. Diese kostenpflichtige Bewilligung (Fr. 75.-) ist zwei Jahre gültig.



Seitenanfang