
Schutzfristen schützen die Interessen der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen sowie des Archivträgers, des Kantons Luzern. Sie sind im Archivgesetz geregelt und beachten die kantonale Datenschutzgesetzgebung.
Für staatliche Unterlagen besteht eine generelle Schutzfrist von 30 Jahren für Dokumente, die nicht ohnehin publiziert sind wie das Kantonsblatt, die Protokolle des Kantonsrats etc.
Archivalien, welche die engere Persönlichkeitssphäre betreffen, unterliegen einer verlängerten Schutzfrist von 70 Jahren (z.B. religiöse oder politische Haltung, Gesundheit, ethnische Zugehörigkeit, administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen etc.). Für die Benutzung gesperrter Bestände zu wissenschaftlichen Zwecken kann ein Einsichtsgesuch gestellt werden:
Formular Einsichtsbewilligung für staatliche Unterlagen (PDF)
Das ausgefüllte Formular senden Sie an das Staatsarchiv Luzern, Postfach 7853, Schützenstrasse 9, 6000 Luzern 7.
Für bestimmte Privatarchive, die im Staatsarchiv Luzern deponiert sind, gelten besondere vertragliche Abmachungen mit den Eigentümern, die zum Teil auch ein Einsichtsgesuch notwendig machen:
Formular Einsichtsbewilligung für Privatarchive (PDF)
Das ausgefüllte Formular senden Sie an den jeweiligen Deponenten/die jeweilige Deponentin (die Adresse erhalten Sie im Staatsarchiv).
Die Schutzfrist für die Zivilstands- und Familienregister ist auf Bundesebene geregelt . Für die Einsicht in die Register nach 1900 ist eine vom Amt für Gemeinden ausgestellte Bewilligung erforderlich:
Formular Einsichtsbewilligung in Zivilstandsregister (PDF)
Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder der ID an das Amt für Gemeinden , Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern. Diese kostenpflichtige Bewilligung (Fr. 75.-) ist zwei Jahre gültig.

